Unsere Einschätzung, warum EU-Recht hier keine neuen Ansprüche schafft!
In den letzten Wochen wurde ich immer wieder mit derselben Frage konfrontiert: Gibt es eigentlich einen Vaterschaftsurlaub für bayerische Beamte? Viele Kolleginnen und Kollegen haben von der EU-Richtlinie zum Vaterschaftsurlaub gehört, andere haben Berichte über Gerichtsentscheidungen gelesen – und am Ende bleibt vor allem eines: Unsicherheit.
Genau deshalb habe ich das Thema noch einmal gründlich aufgearbeitet. Gespräche und Recherchen mit dem DGB und ver.di zusammen, unter anderem im Rahmen des Beamtenstammtischs München hatten das Ziel die Rechtslage nüchtern, verständlich und ohne falsche Erwartungen darzustellen.
Das Ergebnis dieser Gespräche und Recherchen fasse ich nachfolgend für Euch zusammen (kein, vor Allem rechtlicher (!), Anspruch auf Vollständig- und/oder Korrektheit):
Der Begriff Vaterschaftsurlaub wird im öffentlichen Diskurs häufig verwendet, ist aber rechtlich nicht eindeutig definiert. Gemeint ist in der Regel eine kurze, bezahlte Freistellung für Väter unmittelbar rund um die Geburt eines Kindes, meist für zehn Arbeitstage bzw. zwei Wochen. Ziel ist es, Vätern oder dem zweiten Elternteil zu ermöglichen, direkt nach der Geburt präsent zu sein, die Mutter zu unterstützen und früh Verantwortung zu übernehmen.
Auf europäischer Ebene wurde dieser Gedanke mit der EU-Richtlinie 2019/1158 aufgegriffen. Wichtig dabei: Die Richtlinie verfolgt keinen Selbstzweck, sondern setzt Mindeststandards. Sie schreibt den Mitgliedstaaten nicht zwingend vor, ein bestimmtes Modell mit exakt zwei Wochen Sonderurlaub einzuführen, sondern verlangt, dass bestimmte Schutzziele erreicht werden – nämlich Freistellung und finanzielle Absicherung von Eltern nach der Geburt.
Mindeststandards – kein Anspruch auf ein „Mehr“
Die Richtlinie 2019/1158 arbeitet bewusst mit Mindestanforderungen. Das bedeutet:
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Väter eine Möglichkeit haben, von der Arbeit freigestellt zu werden und dabei finanziell abgesichert zu sein. Wie diese Ziele erreicht werden, bleibt den Staaten überlassen. Ein eigenständiger Vaterschaftsurlaub ist eine mögliche, aber nicht die einzige Form der Umsetzung. Entscheidend ist allein, ob das nationale Recht in seiner Gesamtheit den europäischen Mindeststandard erfüllt.
Nationales Recht: Elternzeit und Elterngeld
In Deutschland bestehen seit Jahren umfassende Regelungen zur Familienzeit:
Elternzeit ermöglicht eine rechtlich abgesicherte Freistellung von der Arbeit ab der Geburt eines Kindes. Elterngeld stellt einen Einkommensersatz während dieser Zeit sicher.
Beide Instrumente gehen in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, was die EU-Richtlinie als Mindeststandard fordert. Während die Richtlinie von zehn Arbeitstagen spricht, können Elternzeit und Elterngeld über Monate hinweg in Anspruch genommen werden. Juristisch betrachtet ist damit das europäische Schutzziel mehr als erreicht.
Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen – gleiche Grundfrage
In der Rechtsprechung wurde diese Frage unterschiedlich bewertet. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Verfahren argumentiert, dass aus der EU-Richtlinie unter bestimmten Umständen ein Anspruch hergeleitet werden könne. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin einen solchen Anspruch ausdrücklich verneint.
Beide Entscheidungen setzen sich mit derselben Kernfrage auseinander:
Reicht das deutsche System aus Elternzeit und Elterngeld zur Umsetzung der Richtlinie aus – oder braucht es zusätzlich einen eigenständigen Vaterschaftsurlaub?
Gesamtergebnis: Richtlinie gilt als vollständig umgesetzt
In der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten:
Die Richtlinie 2019/1158 gilt in Deutschland als vollständig umgesetzt, weil Elternzeit und Elterngeld die geforderten Mindeststandards erfüllen und sogar überschreiten.
Entscheidend ist dabei ein häufig missverstandener Punkt:
Die Instrumente stehen nicht nebeneinander. Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich zu Elternzeit und Elterngeld noch ein separater zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub eingeführt wird. Nach europäischem Recht genügt es, wenn mindestens eines der vorgesehenen Umsetzungsmodelle wirksam realisiert ist. Genau das ist in Deutschland der Fall.
Einordnung für die Praxis
Damit gilt aktuell –für Beamte in Bayern:
Es besteht kein eigenständiger, zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub allein aus der EU-Richtlinie. Die bestehende Rechtslage über Elternzeit und Elterngeld deckt die europäischen Anforderungen ab.
Die Debatte ist damit nicht abgeschlossen – sie findet aber nicht vor Gericht, sondern in der Politik statt.
Was den Rechtschutz betrifft:
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht kein belastbarer Anspruch, der erfolgversprechend gerichtlich durchgesetzt werden könnte.
Eine Ruhendstellung etwaiger Ansprüche ist nicht abzusehen. Das bedeutet konkret: Wer einen Antrag stellt und einen ablehnenden Bescheid erhält, müsste innerhalb eines Monats Klage erheben, um Fristen zu wahren. Die dabei entstehenden Prozesskosten wären aus eigener Tasche zu tragen – bei nach unserer Einschätzung geringen Erfolgsaussichten. Diesen Weg empfehlen ich derzeit ausdrücklich nicht.
Vor diesen Hintergrund zeigt sich ein strukturelles Problem:
Kolleginnen und Kollegen tragen das volle Kosten- und Prozessrisiko, obwohl es um eine grundsätzliche, alle Beamten betreffende Frage geht. Ein Verbandsklagerecht – also das Recht einer Gewerkschaft oder eines Verbandes, eine solche Rechtsfrage stellvertretend für viele Betroffene gerichtlich klären zu lassen – wäre hier für alle Beteiligten von großem Vorteil. Es würde Rechtssicherheit schaffen, individuelle Risiken vermeiden und eine einheitliche Klärung ermöglichen.
Solange es ein solches Instrument nicht gibt, bleibt festzuhalten:
Die Lösung liegt nicht im Klageweg, sondern in der politischen Gestaltung. Genau dort sollten die Berufsvertretungen ansetzen – ich halte euch auf dem Laufenden.
Herbert Prussas
Stellv. Bezirksgruppenvorsitzender der GdP München
Links:
- Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie – BMBFSFJ
- EU RiLi 2019/1158 CELEX:32019L1158:DE:TXT
- Vertragsverletzungsverfahren, Einstellung: ease20244139-draftpositivereplygerman_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Unterlagen/Schriftverkehr zum EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Vereinbarkeitsrichtlinie“ – FragDenStaat
