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Geltendmachung 2025 – Musterwiderspruch verfügbar

Gerade nach dem BVerfG-Urteil zur verfassungswidrigen Alimentation in Berlin, wurde auch in Bayern wieder die Frage aufgeworfen, ob denn auch hier die Alimentation nicht ausreichend ist.

Da jedoch von Seiten der Landesregierung kein Verzicht auf die jährlich zu wiederholenden Geltendmachungen ausgesprochen wurde, müsste jede*r Beamt*in, auch jetzt für 2025, wieder mit einem Widerspruch den Anspruch auf amtsangemessenes Entgelt geltend machen und bei einer (zu 99,9% zu erwartenden) Ablehnung eine Klage zu seinem Fall beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.


Details hierzu in der aktuellen Bayern-Info Nr. 7 vom 03.12.2025.


Update 16.12.2025:

Liebe Kolleg*innen,

in einem Info Anfang Dezember 2025 (s.o.) haben wir zur Frage Stellung genommen, ob wir allen Beamt*innen in Bayern raten können, zum Jahresende ihre Besoldungsansprüche geltend zu machen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Besoldung Berlin (17.09.2025 – 2 BvL 20/17 u.a.)

Pauschal können wir nicht dazu raten, weil jeder Widerspruch mit dem Risiko verbunden ist, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, bei der sofort die Gerichtsgebühr fällig wird.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht abgekommen ist vom Vergleich zur Grundsicherung und nun in einer Fortentwicklung des Abstandsgebotes auf die Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens abstellt, ist grundsätzlich die Berechnung einer verfassungsgemäßen Besoldung nicht mehr so kompliziert wie die Jahre davor, die Sach- und Rechtslage hingegen nicht so klar, dass grundsätzlich und bayernweit zu Geltendmachungen geraten werden kann.

Zunächst muss das regional unterschiedliche Median-Äquivalenzeinkommen herangezogen werden, das unterschiedlich hoch ist je nach Bundesland, einzelnen Großstädten und Regionen, Regierungsbezirken, nach Familienstand mit/ohne  Kindern unter/über 14 Jahre und dieses muss den jeweiligen Besoldungsgruppen, den Stufen, dem Familienstand mit den entsprechenden orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen und den allen gewährten Zulagen gegenüber gestellt werden.

Die Prekaritätsschwelle liegt in Bayern im Jahr 2024 tatsächlich bei ca. 50.000 € und etwas darüber (Unterschiede wie oben beschrieben – deshalb an dieser Stelle keine konkreten Zahlen), für 2025 gibt es noch keine gesicherten Zahlen.

Damit rücken die unteren und mittleren Besoldungsgruppen insbesondere bei Familien mit mehreren Kindern in einen Bereich, der nicht mehr der vom Gericht geforderten Höhe entsprechen wird.

Eine entscheidende Frage ist aber weiterhin, ob ein pauschaler Hinzuverdienst von Partner*innen – was im Besoldungsmodell in Bayern der Fall ist und ein deutlich höheres Familieneinkommen ergibt – berücksichtigt werden darf. Nur unter dieser Voraussetzung war auch bisher die Besoldung in Bayern verfassungsgemäß.

Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Berlin gerade offengelassen. Das Gericht unterstellt dem Besoldungsmodell Berlin, es wollte die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ausreichend alimentieren. Das Gericht erwähnt ausdrücklich (RZ 114), dass diese hingegen kein normatives Leitbild darstelle.

Pauschale Aufforderungen zu Geltendmachungen sind aus diesen Gründen nicht zu rechtfertigen, insbesondere weil den Beschäftigten Kosten entstehen werden und nicht mit hinreichender Sicherheit die Verfahren auch Erfolg haben werden.

Wir unterstützen aber einzelne Verfahren, da wir insbesondere zur Frage der Berücksichtigung des Hinzuverdienstes von Partner*innen eine gerichtliche Klärung herbeiführen wollen. Hierfür ist eine Mustergeltendmachung beigefügt, deren Verbreitung unter Berücksichtigung des Vorstehenden sorgfältig erfolgen muss.

Viele Grüße
Alfried Ströl
Abteilungsleiter Rechtsreferat
ver.di Landesbezirk Bayern