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Änderung BayBesG (Teilzeit, Kindergeld)

Liebe Kolleg*innen,

zu dem unten verlinkten Entwurf eines Gesetzes zu dienstrechtlichen Vorschriften gab es hinsichtlich der Neuregelung des Art. 36 Abs. 5 BayBesG (keine zusammengerechneten „Vollzeit-Teilzeiten“ mehr nötig um Teilzeitkürzung (Art. 6 BayBesG) zu verhindern), mehrere Nachfragen.

In den nächsten Tagen wird dazu eine offizielle ver.di Beamten.Info kommen, weil nach dem Entwurf eine rückwirkende Geltendmachung nur noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes möglich wäre. Wenn ihr Beschäftigte kennt, bei denen diese Konstellation vorliegt, könnt ihr diese gerne jetzt schon auf die Antragsmöglichkeit hinweisen.

Die alte Regelung des Art. 36 Abs. 6 BayBesG wurde ohne Änderung im derzeit geltenden Art. 36 Abs. 5 BayBesG übernommen und führte dazu:

Beide Eltern sind bayerische Beamte, z.B. die Frau mit Kindergeldberechtigung 40% in Teilzeit, der Mann 50% in Teilzeit. Die Frau bekommt kinderbezogenen Zuschlag als Kindergeldberechtigte nur anteilig 40%. Nur wenn beide zusammen (oder eine Person alleine) 100% Arbeitszeit erreichen, wird der Zuschlag mit 100% gezahlt.

Das hat der VerfGH Stuttgart als Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten, kindergeldberechtigten Person eingestuft.

Regelung im Entwurf des Gesetzes:

Nun werden die beiden Teilzeiten zusammengerechnet, ergäbe 90 % Zuschlag für die kindergeldberechtigte Frau im obigen Beispiel.

Diese Konstellation tritt nicht häufig auf. Dort wo sie vorliegt, können die Beschäftigten im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch die Differenz auf der Grundlage der Neuregelung (zusammengerechnete Teilzeit) rückwirkend ab 1.1.2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes  geltend machen. Danach wird die Neuregelung ohnehin angewendet.

Anlage:
Gesetzesentwurf (PDF-Datei)